Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus

Betreuungsrecht

Vorliegend ging es um die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Geltung hatte. Hierzu führte das Gericht aus:

Ist die Vollmacht ihrem Inhalt nach nicht eindeutig, ist sie nach den allgemeinen Regeln für Grundbucherklärungen auszulegen. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt. Was die Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus angeht, ist gemäß § 168 BGB das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu beachten. Im Fall nachgewiesener Geschäftsbesorgung gilt die Auslegungsregel des § 672 BGB, so dass im Grundsatz vom Fortbestand auszugehen ist. Jedoch kann die konkrete Vertragsauslegung ergeben, dass die Besorgung des Geschäfts nur für den noch lebenden Auftraggeber bedeutsam ist. In diesem Fall kann - und muss - das Grundbuchamt neben dem Erbennachweis die Bewilligung der Erben zur Löschung der Rechte verlangen.

Die vorgelegte Vollmacht besagte ausdrücklich nichts dazu, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Was für diesen Fall gelten soll, ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses zu ermitteln. Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse - hingegen weniger auf das Vermögen - des Auftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen soll. Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, geht die herrschende, vom Senat geteilte Meinung davon aus, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt.

Die gegenständliche Vollmacht bezweckte ersichtlich die Vorsorge für das Alter der vertretenen Person. Das wird bereits durch das verwendete Formular ersichtlich, in dessen Vordergrund Maßnahmen der Personensorge (Gesundheit, ärztliche und pflegerische Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung) stehen. Sie äußerte sich ausdrücklich zur Fortdauer für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, besagt in diesem Zusammenhang aber gerade nichts zur Fortdauer über den Tod hinaus. Dass sie abweichend von dem im Mittelpunkt der Personenbetreuung stehenden Zweck darüber hinaus besondere Vorsorge auch für den Todesfall beinhalten sollte, ist ihr nicht zu entnehmen, zumal sie gerade keine individuellen, über die allgemeinen im Vordruck enthaltenen Erklärungen zur Vermögenssorge enthält. Auch insoweit ist sie ersichtlich auf den Umfang zugeschnitten, der einem Betreuer offensteht (“... Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.“). Dies deutet auch hinsichtlich ihrer Geltungsdauer auf eine Beschränkung hin. Die Besonderheiten, die nach der Entscheidung des Senats (Az: 34 Wx 388/11) für die Fortgeltung einer - dort individuellen, auf die besonderen persönlichen Verhältnisse ausgerichteten - „Vorsorgevollmacht“ auch über den Tod hinaus sprachen, wies die vorliegende Vollmacht nicht auf.


OLG München, 07.07.2014 - Az: 34 Wx 265/14

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