Eine Betreuung kann durch eine
Vorsorgevollmacht vermieden werden. Sie gibt einem Dritten die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, sie gibt – je nach ihrem Umfang – der bevollmächtigten Person aber u.U. auch weitreichende Befugnisse.
Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken.
Die Vorsorgevollmacht wird oft mit der Patientenverfügung verwechselt, diese bezieht sich jedoch nur auf Heilbehandlungen.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es ein auf maximal sechs Monate befristetes gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten.
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