Die fast 85-jährige Betroffene befindet sich seit dem 29.12.1997 in stationärer Behandlung im Krankenhaus ... in Frankfurt am Main. Ein ausgedehnter Hirninfarkt hatte zu einer anhaltenden Bewusstlosigkeit (Koma) mit vollständigem Verlust der Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeit geführt. Sie wird über eine Magensonde (PEG) ernährt. Eine Besserung ihres Zustandes ist nicht zu erwarten. 2u einer freien Willensbestimmung ist sie nicht in der Lage.
Nach Bestellung einer
Verfahrenspflegerin, einem Anhörungsversuch und der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9.3.1998 die Tochter dar Betroffenen zur
Betreuerin bestellt (
Aufgabenkreis: alle Angelegenheiten).
Mit Schreiben vom 11.3./15.4.1998 hat die Betreuerin - weil ihre Mutter früher geäußert habe, kein langes Sterben ertragen zu wollen - die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 BGB zu einem Behandlungsabbruch durch Einstellung der Sondenernährung beantragt, die ärztlicherseits empfohlen worden ist. In einem dazu eingeholten Gutachten vom 5.5.1998 wird aufgeführt, dass bei anhaltendem Koma eine relevante Besserung (bewusstes und selbstbewusstes Leben) nicht mehr zu erwarten sei.
Offen bleibe, ob die Betroffene ihren Zustand als leidvoll erlebe. und Schmerzen erdulden müsse. Bei Abbruch der Sonderernährung bestehe die Gefahr, dass sie im Verlaufe von Wochen bis Monaten sterbe. Wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Verzicht auf eine künstliche Lebensverlängerung ihrem anzunehmenden Willen entspreche, sei die Einstellung der Kalorienzufuhr - bei Fortsetzung der Versorgung mit Flüssigkeit - eine vertretbare Maßnahme.
Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.5.1998 gemäß § 1904 BGB die Einwilligung der Betreuerin zu einer bei der Betroffenen wegen einer Gewebsnekrose vorzunehmenden Oberschenkelamputation links genehmigt hatte, wies es mit Beschluss vom gleichen Tage den Antrag der Betreuerin, dem auch die Verfahrenspflegerin zugestimmt hatte, auf Genehmigung ihrer Einwilligung in den Abbruch der Sondenernährung zurück. Zur Begründung wird ausgeführt dass entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 13.09.1994 - Az: 1 StR 357/94) nicht analog auf eine gezielte Herbeiführung des Todes angewendet werden könne. Dies habe der Gesetzgeber zu regeln. Unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Betreuerin und ihres Bruders, nach denen sich die Betroffene anlässlich des Todes von Angehörigen gegen ein langes Siechtum und eine künstliche Lebensverlängerung auch bei sich ausgesprochen habe, legte die Verfahrenspflegerin Beschwerde ein. Das Landgericht wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 19.5.1998 aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses zurück.
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