Bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen bedarf die Entscheidung des
der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Als Kriterium für diese Entscheidung ist maßgeblich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen abzustellen, an deren Feststellung wegen des Lebensschutzes in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen sind, während bei Nichtaufklärbarkeit die Genehmigung zu versagen ist.
Anmerkung AnwaltOnline:Die lange streitige Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbar Kranken angeordnet werden müssen oder abgebrochen werden dürfen, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, 17.03.2003 - Az:
XII ZB 2/03) für die gerichtliche Praxis in wesentlichen Punkten geklärt.