Anlage des Vermögens des Betreuten in Gold

Betreuungsrecht

Das Betreuungsgericht hat nach § 1908 i BGB i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers einzuschreiten. Verstößt ein Betreuer gegen das Gebot zu einer treuen und gewissenhaften Amtsführung, handelt er pflichtwidrig. Dem Betreuer steht bei der Ausübung seines Amtes ein weiter Ermessensspielraum zu. Er handelt nicht pflichtwidrig, solange er das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschreitet, nicht missbraucht oder den Gebrauch unterlässt. Ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung, für das Vermögen und die Person des Betreuten zu sorgen, kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreuer den Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig oder vertretbar hält, verletzt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn die gesetzlichen Vorgaben für Vermögensanlagepflichten nicht eingehalten werden. Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1806, 1807, 1809 BGB ist das Vermögen des Betroffenen, worauf das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 12.04.2016 zutreffend hinweist, mündelsicher anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Eine vom Betreuer vorgenommene Anlage des Vermögens in Edelmetall (Silber- und Goldmünzen, Goldbarren) stellt keine mündelsichere Anlage im Sinne von §§ 1806, 1807 BGB dar.

Nach § 1811 BGB kann das Betreuungsgericht dem Betreuer eine andere Anlegung als die in § 1807 BGB vorgeschriebene gestatten. Durch diese Vorschrift soll dem Betreuer ermöglicht werden, Geldvermögen des Betreuten auch nicht mündelsicher im Sinne von § 1807 BGB anzulegen. Erfasst werden von der Bestimmung alle anderen Anlageformen, also insbesondere zum Beispiel Erwerb von Aktien, Anteilen an offenen Immobilienfonds und Beteiligungsfonds sowie Erwerb von Sachwerten (Gold, Kunstgegenstände, Kommunal- und Industrieanleihen).

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