Verwertung bei einem nur teilweise vom Betreuten selbst bewohnten Wohnungsanteil

Betreuungsrecht

Bewohnt ein sonst in einem Wohnheim lebender, erwachsener Betreuter mit dauerhaften, mehrfachen Behinderungen regelmäßig an den Wochenenden eine ihm und seiner Mutter zu gleichen Teilen gehörende 3-Zimmer-Wohnung, und erfordert die Art seiner Behinderung, dass er sich regelmäßig alleine in einem Raum aufhalten kann, so stellt im Hinblick auf die Betreuervergütung sein Miteigentumsanteil an der Wohnung zwar kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar, einer Berücksichtigung dieses Vermögensanteils steht aber jedenfalls eine unzumutbare Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII entgegen.


LG Darmstadt, 04.02.2014 - Az: 5 T 296/13, 5 T 32/14

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