Regress der Staatskasse gegen Erben des Betreuten

Betreuungsrecht

Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungsansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse über.

Dies gilt auch bei einem Betroffenen, der mittellos im Sinn des § 1836 d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein Berufsbetreuer Vergütungsansprüche.

Die Mittellosigkeit hat lediglich zur Folge, dass der Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Vergütung von der Staatskasse verlangen kann.

Bei der zum Todeszeitpunkt des Betroffenen noch bestehenden Vergütungsforderung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB. Für diese haften die Erben des Betroffenen nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses.

Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB findet § 1836 c BGB auf die Erben keine Anwendung, § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend. Mit diesen speziellen Vorschriften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermieden werden.

Der Wert des Nachlasses i.S.d. § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können.

Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den Nachlasswert nicht.

Die aus einer Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und daher ohne Einfluss auf den Nachlasswert.

Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gegenstände verwertbar sind. Verwertung bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen.

Eine besondere Härte i.S.d. § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des Erben realisieren.


BGH, 27.08.2014 - Az: XII ZB 133/12

Vorinstanz: LG Koblenz, 22.02.2012 - Az: 2 T 458/11

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