Pflichten des Betreuers und der Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten

Betreuungsrecht

1. Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" eingesetzt ist, verletzt seine Pflichten, wenn er es unterlässt, vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages für den Betreuten zu überprüfen, ob durch die Veräußerung von Teilstücken der Grundbesitz des Betreuten die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG verliert.

2. Die Genehmigung des notariellen Vertrages durch den Verfahrenspfleger führt nicht zum Wegfall der eigenen Prüfungspflicht des Betreuers.


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