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Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente zur Zahlung der Betreuungskosten

Betreuungsrecht

1. Die Ermittlung des Vermögens des Betroffenen erfolgt gem. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG von Amts wegen, wobei für die Beteiligten (Betreuer) eine Mitwirkungspflicht besteht. Ist die Betreuung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Regresses aufhoben worden, treffen die Mitwirkungspflichten den ehemals betreuten Betroffenen (§ 27 FamFG). Wirkt dieser nicht ordnungsgemäß an der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit, kann es unter Umständen geboten sein, von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen.


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danke ich muss nun auf den abgeschlossenen Mietvertrag abwarten wie der abgefasst ist

Rolf Schwegler, Hilzingen