Die Subsidiaritätsregel des
§ 1896 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. BGB findet dann keine Anwendung, wenn der Hilfsbedürftigkeit des
Betreuten nicht allein durch tatsächliche Maßnahmen begegnet werden kann.
Zu diesen „anderen Hilfen“ im Sinne des Gesetzes gehören vor allem den Betreuten tatsächlich unterstützende Maßnahmen, die etwa durch Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn, Verbände sowie soziale Dienst erbracht werden können, ohne daß es insoweit rechtsgeschäftlicher Handlungen etwa durch den Abschluss von Verträgen und Anträgen bedarf.
Derartige tatsächliche Maßnahmen helfen aber für den Bereich der Betreuung in
Vermögensangelegenheiten nicht weiter, jedenfalls dann nicht, wenn deren Gegenstand nicht lediglich die restlose Einteilung eingehender Bezüge betrifft. Die Vermögensverwaltung bedarf regelmäßig der Abgabe von Willenserklärungen, erforderlichenfalls durch einen gesetzlichen Vertreter. Dies kann nicht allein durch tatsächliche Hilfen ersetzt werden.
Die Vermögensvorsorge im Sinne des Betreuungsgesetzes umfasst auch die Verwaltung von Einkommen aus Rente oder Sozialhilfe.