Mündelgeldanlage und die Genehmigungsfähigkeit einer Vermögensanlage in einem offenen Immobilienfonds

Betreuungsrecht

Das Vermögen von Betreuten ist durch den Betreuer in mündelsicherer Form anzulegen. Eine Anlage in Wertpapieren ist nur zulässig, wenn diese von Bundesregierung und Bundesrat als geeignet zur Anlage als Mündelgeld erklärt wurden.

Bei größeren Vermögen kann eine Geldanlage in einem offenen Immobilienfond genehmigungsfähig sein.

Die Entscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Streuung auf mehrere Anlageformen zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Betreuer ist unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Er beantragte im Mai 2001 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anlage eines Geldbetrages von 300.000,-- DM im Grundwert-Fonds der DEGI, Deutsche Gesellschaft für Immobilienfonds mbH, einem offenen Immobilienfonds. Der Betroffene verfügte im Juni 2001 nach der Veräußerung eines ererbten Zweifamilienhauses unter Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechtes für eine der Wohnungen, Rückzahlung eines Betrages von ca. 44.000,-- DM für ungedeckte Sozialhilfekosten an den LWV Hessen und Entnahme einer bewilligten Betreuervergütung von ca. 13.700,-- DM über ein Barvermögen von ca. 380.000,-- DM. Der Betroffene arbeitet in einer Behindertenwerkstatt und erhält dort monatlich ca. 250,-- DM. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes muss er deshalb nach Angaben seines Betreuers monatlich ca. 1.000,-- DM bis 2.000,-- DM seines vorhandenen Vermögens einsetzen.

Das Amtsgericht verweigerte mit Beschluss vom 18. Juni 2001 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die beabsichtigte Geldanlage und führte zur Begründung im wesentlichen aus, für die hier angestrebte Anlageform fehle es an der erforderlichen Sicherheit für die Rückzahlung des investierten Mündelvermögens; außerdem sei das Vormundschaftsgericht nicht in der Lage, die zukünftige Entwicklung des Fondsvermögens abzuschätzen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers wies das Landgericht nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die gewählte Anlageform des offenen Immobilienfonds biete nicht das erforderliche Maß an Sicherheit.

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der weiteren Beschwerde, mit der er im wesentlichen geltend macht, eine Vielzahl von Gerichten habe zwischenzeitlich die von ihm gewählte Anlageform für genehmigungsfähig erachtet. Unter Berücksichtigung der bisherigen Wertentwicklung und der Anlageform handele es sich um eine wirtschaftlich sinnvolle längerfristige Geldanlage. Der vom Senat bestellte Verfahrenspfleger befürwortet die vom Betreuer angestrebte Geldanlage als wirtschaftlich sinnvolle Anlagemöglichkeit. Die zulässige weitere Beschwerde des Betreuers führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechtes beruht.

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