Nach Auffassung des Gerichts spricht einiges dafür, dass der
Aufgabenkreis "Vertretung in Vermögensangelegenheiten" nicht das Recht des
Betreuers umfasst, Sozialhilfe zu beantragen, weil die Inanspruchnahme von Sozialhilfe eine persönliche Angelegenheit des
Betreuten sein dürfte.
Die Anordnung der Betreuung solle so wenig wie möglich in die Autonomie des Betreuten eingreifen.
Beim Antrag auf Sozialhilfe sei zu bedenken, dass viele Berechtigte sich schämen, von der Sozialhilfe zu leben, oder befürchten, dass
Unterhaltsverpflichtete vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden und deshalb keinen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Anders sei es, wenn bereits ein Sozialhilferechtsverhältnis bestehe und der für den Aufgabenkreis "
Vermögensangelegenheiten" bestellte Betreuer in dessen Rahmen tätig werde.
Anmerkung AnwaltOnline:Zunehmend wird von der Rechtsprechung eine genauere Bezeichnung der einem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise verlangt, als dies der üblichen „Grobeinteilung“ entspricht. Besonders wichtig erscheint dabei die ausdrückliche Erwähnung von Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sowie von Wohnungs- und Rentenangelegenheiten.