Beschwerde des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen

Betreuungsrecht

Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (BGH, 15.2.2012 - Az: XII ZB 389/11).


BGH, 22.03.2017 - Az: XII ZB 460/16

ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0

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