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Betreuung und die Bestellung eines Verfahrenspflegers

Betreuungsrecht

Im vorliegenden Fall war eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Empfang, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art und Wohnungsangelegenheiten angeordnet worden.
Der Betroffene war nach Sachverständigengutachten nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage.

Der Betroffene wehrte sich gegen die Entscheidung des Landgerichts.

Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen.


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