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Feststellungsinteresse nach Erledigung der Zwangsbehandlung

Betreuungsrecht

Ist eine angeordnete Zwangsbehandlung des Untergebrachten bis zur Entscheidung über dessen Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf erledigt, liegt das für das Fortsetzungsfeststellungsverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse vor.

Die in § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 5 PsychKHG BW umschriebene Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, dass das anordnende Gericht die mit der Behandlung möglicherweise einhergehenden Belastungen in konkreter Weise feststellt.


OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - Az: 2 Ws 36/17

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Andrea Besler, Ludwigsburg