Ist eine angeordnete
Zwangsbehandlung des
Untergebrachten bis zur Entscheidung über dessen Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf erledigt, liegt das für das Fortsetzungsfeststellungsverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse vor.
Die in § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 5 PsychKHG BW umschriebene Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, dass das anordnende Gericht die mit der Behandlung möglicherweise einhergehenden Belastungen in konkreter Weise feststellt.