Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG wird in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Beschluss durch die Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel erlassen. Mit ihrem Erlass wird eine Entscheidung existent. Das Gericht ist ab diesem Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens abändern. Zudem kann eine Entscheidung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses auch Gegenstand eines Rechtsmittels sein (vgl.
§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Wegen dieser Wirkungen können Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung nicht verändern. Nur für die Frage der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfristen kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an.
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