Kostentragung der Unterbringung nach PsychKG NRW

Betreuungsrecht

Nach § 32 Abs. 1 PsychKG NRW sind die Kosten einer nach dem PsychKG NRW durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus von dem Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Ausnahmsweise trägt die Staatskasse die Kosten, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (§ 32 Abs. 2 PsychKG). Nach § 32 Abs. 3 PsychKG kann das nach § 12 PsychKG zuständige Amtsgericht auch der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Antrag gestellt hat, die Kosten auferlegen, wenn ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag.


VG Köln, 15.11.2016 - Az: 7 K 7626/13

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.902 Beratungsanfragen

Ich erhielt sehr schnell eine umfassende und kostengünstige Rechtsberatung und bedanke mich hiermit dafür.

Olaf Köhler, Mönkeberg

Von der Anfrage über Angebotsabwicklung bis zur Beantwortung der Fragen keine 24 Stunden. Alles wird kompetent und ausführlich erledigt.

Stefan Probst, Ravensburg