Bei der Frage der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Heimvertrag oder der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist maßgeblich auf die Zielrichtung der
Unterbringung des Betroffenen in der Einrichtung abzustellen.
Den Mitarbeitern einer stationären Betreuungseinrichtung ist grundsätzlich ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Frage der Verlegung eines Betreuten in eine geschlossene Einrichtung und bei sonstigen Sicherungsmaßnahmen einzuräumen. Im Rahmen dessen hat grundsätzlich eine umfassende Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattzufinden. Den Interessen der Betroffenen und Dritter an der Vermeidung von Gefahren und Schädigungen sind gegenüberzustellen:
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