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Unterbringung in einer forensischen Klinik und der Betreuungsbedarf

Betreuungsrecht

Allein die Unterbringung des betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt den Betreuungsbedarf nicht entfallen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 1961 geborene Betroffene leidet unter einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung. Von 1965 bis 1980 war er geschlossen in der Psychiatrie untergebracht. Eine weitere Unterbringung erfolgte ab 1981 bis 1991, dann von 1994 bis 1996.

Seit 1993 wird der Betroffene gesetzlich betreut. Im Jahr 2002 wurde er wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die weitere Vollstreckung dieser Unterbringung wurde zuletzt mit Beschluss vom 25. Februar 2014 angeordnet.

Das Amtsgericht hat die Betreuung, die für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Einrichtungen und Versicherungen angeordnet war, mit der Begründung aufgehoben, dass ein Betreuungsbedarf aufgrund der Unterbringung des Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik nicht bestehe. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Diese sind in § 1896 BGB geregelt. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

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