Unterbringung und der erforderliche Aufgabenkreis des Betreuers

Betreuungsrecht

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "Aufenthaltsbestimmungsrecht" einerseits und "Gesundheitsfürsorge" andererseits zugewiesen sein.


BGH, 14.08.2013 - Az: XII ZB 614/11

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.953 Beratungsanfragen

Die Bewertung der Rechtslage war klar und eindeutig.

Jens Grabner, Forchheim

Prima Leistung, sehr schnell und güstig.

Ampntoula Moustafa, Dortmund