Verhältnis einer Unterbringung nach Betreuungsrecht zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem HFEG

Betreuungsrecht

Besteht eine Betreuung und hat der Betreuer, sofern ihm die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit sowie der Entscheidung über die Unterbringung übertragen sind, die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 I Nr. 2 BGB beantragt, kommt eine Unterbringung nur nach Betreuungsrecht - und nicht nach dem HFEG - in Betracht.

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Adalbert Allhoff-Cramer, Heidelberg