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Keine Zwangseinweisung eines Betreuten in ein Altenheim

Betreuungsrecht

Für die zwangsweise Unterbringung eines durch Verwahrlosung gefährdeten Betreuten in einem offen geführten Alten- oder Pflegeheim kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Die Übersiedlung kann auch nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Die Bestimmung des § 1906 BGB gilt nur für geschlossene Unterbringungen und freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Maßnahmen ist nicht möglich.


OLG Hamm, 21.10.2002 - Az: 15 W 189/02

ECLI:DE:OLGHAM:2002:1021.15W189.02.00

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