Sofern sich auf dem Barbetragskonto einer Einrichtung, in der ein Betreuter lebt, ein das
Schonvermögen übersteigender Geldbetrag befindet und der Betreuer dies ein Jahr lang nicht bemerkt, so ist dies grob fahrlässig. In einem solchen Fall ist die Kostenersatzpflicht der Höhe nach nicht auf das zu einzusetzende Vermögen begrenzt.