Übermittlung von Sozialdaten an den Betreuer des Pflegebedürftigen

Betreuungsrecht

Nach § 67 d Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im SGB X vorliegt.

Zunächst handelt es sich sowohl bei dem Gutachten des MdK als auch bei den Namen der Pflegepersonen der Betreuten um Sozialdaten. Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei dem MDK-Gutachten wie auch bei den Namen der Pflegepersonen handelt es sich um solche Einzelangaben über persönliche Verhältnisse der bestimmten natürlichen Person der Betreuten, diese Angaben sind von der Pflegekasse im Rahmen ihres Aufgabenkreises erhoben worden.


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