Beiordnung eines bezirksfremden Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten

Betreuungsrecht

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Einem Antragsteller, für den ein Berufsbetreuer u.a. für den Aufgabenkreis Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt ist, kann für ein einfach gelagertes Familienstreitverfahren (hier: Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses auf "Null" aufgrund durch wenige Dokumente belegbarer Leistungsunfähigkeit) ein am außerbezirklichen Wohnort des Antragstellers ansässiger Verfahrensbevollmächtigter nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden.

Im Einzelnen führte das Gericht vorliegend aus:

Bei dem fraglichen Verfahren handelt es sich um eine Unterhaltssache nach § 231 Nr. 1 FamFG und somit eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG). Für diese ist in § 113 Abs. 1 FamFG die Anwendbarkeit u.a. der § 76 bis 96 FamFG ausgeschlossen und die Geltung der allgemeinen Vorschriften der ZPO angeordnet, darunter des hier einschlägigen § 121 ZPO.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung beiordnungshindernder „weiterer Kosten“ ist zunächst ein Vergleich erforderlich zwischen den (maximalen) Kosten, die bei Beiordnung eines Rechtsanwalts im Bezirk des Verfahrensgerichts entstehen, und den zu erwartenden Kosten bei Beiordnung des konkreten bezirksfremden Anwalts.

Dabei haben der Ort der Niederlassung bzw. der Wohnort des Rechtsanwaltes allein insofern Auswirkungen auf die Rechtsanwaltsgebühren und können damit zu „weiteren Kosten“ führen, als es sich um Gebühren nach den Nr. 7003 - 7006 VV RVG handelt. Im Hinblick auf Geschäftsreisen kann der Rechtsanwalt Fahrtkosten (Nr. 7003 und 7004 VV RVG), Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) sowie Auslagenerstattung (Nr. 7006 VV RVG) geltend machen.

Eine Geschäftsreise liegt nach Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG vor, wenn das Reiseziel außerhalb der (politischen) Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

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