Betreuer nicht vom Sparguthaben für die Bestattung bezahlen

Betreuungsrecht

Es ist nicht erforderlich, daß ein Betreuer von einem Sparguthaben, welches der Finanzierung der eigenen Bestattung zugedacht ist, bezahlt wird. Der Betroffene kann nicht auf die Möglichkeit eines Armenbegräbnisses verwiesen werden.

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