- Betreuungsrecht
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Schmerzensgeld ist Schonvermögen und –einkommen
Betreuungsrecht
Schmerzensgeld ist sowohl in der Form einer einmaligen Abfindung als Vermögen über § 88 Abs 3 BSHG als auch in Form einer Schmerzensgeldrente als Einkommen über § 77 Abs 2 BSHG vor einem Einsatz und einer Verwertung geschützt
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Stefan Probst, Ravensburg
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Schlegel, Nürnberg