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Schmerzensgeld ist Schonvermögen und –einkommen

Betreuungsrecht

Schmerzensgeld ist sowohl in der Form einer einmaligen Abfindung als Vermögen über § 88 Abs 3 BSHG als auch in Form einer Schmerzensgeldrente als Einkommen über § 77 Abs 2 BSHG vor einem Einsatz und einer Verwertung geschützt

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Bereits nicht zum ersten mal wurde ich schnell, umfassend und kompetent (soweit ich als Laie das beurteilen kann) beraten. Auch bei Rückfragen wird ...

Stefan Probst, Ravensburg

ich war begeistert über die prompte, kompetente Beratung :-)

Schlegel, Nürnberg