Abgabe des Betreuungsverfahrens und ausstehender Schlussbericht

Betreuungsrecht

Sofern ein Betreuer vom Betreuungsgericht entlassen wurde und gleichzeitig ein neuer Betreuer bestellt wurde, so steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Übernahme steht der noch ausstehende Schlussbericht der vormaligen Betreuerin nicht entgegen. Durch die Abgabe des Verfahrens muss im Hinblick auf das Wohl des Betroffenen ein Zustand geschaffen werden, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht.

Zwar soll das abgebende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife verpflichtet sein, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen.

Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass anstehende Entscheidungen leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, das mit der Sache vertraut ist, weil es das Verfahren längere Zeit geführt hat. Er gilt deshalb ebenfalls nur mit der Einschränkung einer erforderlichen Zweckmäßigkeitsprüfung.

Auch für die Frage, ob und gegebenenfalls welche Verfügungen das Gericht vor einer Abgabe zu treffen hat, sind in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Es handelt sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des wichtigen Grundes bezogen auf den konkreten Stand des Betreuungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe.

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