Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG

Betreuungsrecht

Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime sämtliche Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

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Lothar Stoppel, Elsterheide