Keine Kostenbeteiligung aus angespartem Blindengeld bei Heimunterbringung

Betreuungsrecht

Die Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei einer Heimunterbringung zu Lasten des Sozialhilfeträgers stellt eine besondere Härte dar und ist deshalb unzulässig.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines stark sehbehinderten und geistig behinderten Mannes aus Werl entschieden, für den der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) die Unterbringung in einem Wohnheim als Sozialhilfeleistung erbringt. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der LWL das von dem Mann angesparte Blindengeld als einzusetzendes Vermögen.

Die hiergegen von dem Betreuer des behinderten Mannes erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den LWL, einen Betrag von 40 % des Vermögens des Klägers (insgesamt 8103,- Euro) anrechnungsfrei zu lassen, weil es sich um angespartes Blindengeld handele. Die Heranziehung des Blindengeldes als einzusetzendes Vermögen stelle eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar und sei deshalb unzulässig. In einem Heim lebenden Sehbehinderten werde bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt. Dann könne das verbleibende Blindengeld nicht zusätzlich auf der Anrechnungsseite berücksichtigt werden. Das bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung gewährte Blindengeld solle dem Empfänger ermöglichen, persönliche Wünsche, auch hinsichtlich größerer Anschaffungen, zu verwirklichen. Dies werde bei der Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen vereitelt. Der in einer Einrichtung lebende Leistungsempfänger sei dann auf den unmittelbaren Verbrauch des Blindengeldes verwiesen.


SG Dortmund, 14.12.2016 - Az: S 62 SO 133/16

Quelle: PM des SG Dortmund

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.339 Beratungsanfragen

Vielen lieben Dank für die kopetente und prompte Bearbeitung meines Anliegens.
Ich hoffe das Ihre Antwort auch bei der Gegenpartei Gehör und ...

Warren, Frankfurt am Main

Am Anfang war ich etwas skeptisch, da ich diese Art und Weise mich rechtlich online zu informieren noch nie ausprobiert und bis jetzt nichts davon ...

Asadah Shojai, Marburg