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Einrichtung der Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen?

Betreuungsrecht

Nach § 1908 d BGB ist eine Betreuung aufzuheben (und nicht nach § 295 FamFG zu verlängern), wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Hierfür genügt es, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur eine der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht mehr vorliegt.

Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist deshalb eine bestehende Betreuung aufzuheben, wenn sich der Betroffene mit freiem Willen gegen die Betreuung entscheidet.

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Vielen Dank für Ihre Hilfe, die betrügerische Umzugsfirmawollte mich auch noch bei der Ablösesumme betrügen, dank Ihrer Beratung habe ich über ...

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Grundsätzlich gefragt --grundsätzlich sehr gut beantwortet, kleine Detailfrage nachgeschoben, diese noch nicht bewertbar. Die Beratung von mir wird ...

Eckart Pollehn, 78476 Allensbach