Nach
§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für
Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
Ausführungen, die sich zunächst auf die Angabe, Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf im Hinblick auf die aus dem Beschluss des Amtsgerichts hervorgehenden Aufgabenkreise beschränken, genügen nicht. Vorliegend fand sich lediglich zu dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten die kurze Erläuterung, dass die Betroffene aufgrund der bei ihr vorliegenden Psychose und der damit verbundenen fehlenden Krankheitseinsicht nicht in der Lage sei, die eigenen Vermögensangelegenheiten zu erfassen und sich sachgerecht darum zu kümmern. Zu den weiteren Aufgabenkreisen der Sorge für die Gesundheit und der Vertretung in Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten verhält sich die Beschwerdeentscheidung nicht.
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