Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers

Betreuungsrecht

Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.


BGH, 11.01.2017 - Az: XII ZB 305/16

ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB305.16.0

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