Ein Richter, der im amtsgerichtlichen
Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für den Betroffenen bestellt hat, darf nach seiner Versetzung oder Abordnung an das Beschwerdegericht als Richter in einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn mit der Beschwerde nicht die einstweilige Anordnung, sondern die - von einem anderen Richter angeordnete - endgültige
Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angegriffen wird.