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Richterausschließung in einer Betreuungssache

Betreuungsrecht

Ein Richter, der im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für den Betroffenen bestellt hat, darf nach seiner Versetzung oder Abordnung an das Beschwerdegericht als Richter in einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn mit der Beschwerde nicht die einstweilige Anordnung, sondern die - von einem anderen Richter angeordnete - endgültige Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angegriffen wird.


BGH, 18.01.2017 - Az: XII ZB 602/15

ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB602.15.0

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