Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer
Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält.
Die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Betroffenen ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur auf entsprechende Rüge zu berücksichtigen.