Anhörungstermin in einer Betreuungssache und der Verfahrensbevollmächtigte

Betreuungsrecht

In einer Betreuungssache ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.

Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder das gesamte Verfahren wiederholen.

Ist der Betroffene wie im vorliegenden Fall durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Anhörung teilzunehmen.


BGH, 19.10.2016 - Az: XII ZB 331/16

ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB331.16.0

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 360.143 Beratungsanfragen

Schnelle Bearbeitung,
sehr kompetent,
geht auf die gewünschten Themen ein,
beantwortet alle Fragen.
Sehr ...

Verifizierter Mandant

Sehr geehrte Frau Klein,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Beratung.

Rolf Hempel, Amt Wachsenburg