Qualifikation eines Sachverständigen in einer Betreuungssache

Betreuungsrecht

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.


BGH, 23.11.2016 - Az: XII ZB 385/16

ECLI:DE:BGH:2016:231116BXIIZB385.16.0

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