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Abgrenzung zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung

Betreuungsrecht

Zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens ist zu beachten, dass die Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten:

Der Betreuer handelt als Vertreter (§ 1901 Abs 1 BGB, § 1902 BGB). Wie der Bundesgerichtshof deshalb unter Würdigung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 zur Abgrenzung von "Leistungen der Sozialhilfe" von solchen der rechtlichen Betreuung zutreffend ausgeführt hat (BGH, 2.12.2010 - Az: III ZR 19/10), sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen: Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich Eingliederungshilfe betroffen.

Zwar können beide Bereiche im Einzelfall ggf Berührungspunkte aufweisen. So hat der rechtliche Betreuer auch darauf hinzuwirken, dass durch geeignete Leistungen Dritter ua eine Behinderung des Betreuten beseitigt oder ihre Auswirkungen verbessert werden (vgl § 1901 Abs 4 Satz 1 BGB; vgl auch § 60 SGB IX), sodass die rechtliche Betreuung erst die Grundlage dafür schaffen kann, dass Leistungen der sozialen Betreuung überhaupt beansprucht werden. Sollte aber nicht bereits anhand von Zweck und Ziel der Leistung eine Abgrenzung erfolgen können, ist bei der Beurteilung, durch welche Maßnahme ein Bedarf zu decken ist, zu beachten, dass nicht nur die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst (dazu Bundesverfassungsgericht, 2.7.2010 - Az: 1 BvR 2579/08), sondern auch die ersetzenden Handlungen des Betreuers einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen. Decken sie den geltend gemachten Bedarf, dürften Leistungen der Eingliederungshilfe, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht mehr zu erbringen sein (§ 2 Abs 1 SGB XII). Dies gilt allerdings nur, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich erbracht werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, reicht dies nicht aus.


BSG, 30.06.2016 - Az: B 8 SO 7/15 R

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