Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Erstbestellung eines
Betreuers die Anhörung des Betroffenen durch den erkennenden Richter grundsätzlich erforderlich. Die Notwendigkeit einer solchen Anhörung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des
§ 278 Abs. 3 FamFG. Danach darf die persönliche Anhörung nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann, was auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (
BGH, 16.3.2011 - Az: XII ZB 601/10;
BGH, 2.3.2016 - Az: XII ZB 258/15). Die grundsätzliche Notwendigkeit der persönlichen Anhörung durch den erkennenden Richter besteht nach
§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung. Ordnet das Betreuungsgericht abweichend von dem in § 278 Abs. 3 FamFG niedergelegten Grundsatz eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe an, so bedarf dies besonderer Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine persönliche Anhörung nicht erforderlich war (BGH, 2.3.2016 - Az: XII ZB 258/15).