Ablehnung von Befragung und Untersuchung durch den Betroffenen

Betreuungsrecht

Lehnt der Betroffene die Befragung und körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen ab, kann der persönliche Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Angaben behandelnder Personen eine ausreichende Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung darstellen.
Das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten kann nur dann verwertet werden, wenn es gemäß § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen.


BGH, 27.04.2016 - Az: XII ZB 611/15

ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB611.15.0

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