Eine Teilanfechtung nur der
Betreuungsanordnung ist anders als die Teilanfechtung der
Betreuerauswahl nicht möglich.
Die Betreuungsanordnung stellt das "Ob" einer Entscheidung über die Betreuung dar, die bei Bejahung zwangsläufig die Betreuerauswahl als das "Wie" der Entscheidung nach sich zieht. Ficht der Beschwerdeführer die Betreuungsanordnung an, beinhaltet das zwangsläufig eine Anfechtung der Betreuerauswahl. Für ihn besteht mithin kein Anlass, auch die mit der Anordnung der Betreuung einhergehende Betreuerauswahl ausdrücklich anzufechten.
Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es daher zwingend in einem zweiten Schritt die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und sich in diesem Zusammenhang auch mit einem zwischenzeitlich vom Betroffenen geäußerten Betreuerwunsch auseinandersetzen (vgl. BGH, 16.03.2011 - Az:
XII ZB 601/10). Denn die Beschwerde kann nach
§ 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das Beschwerdegericht tritt folglich - in den Grenzen der Beschwerde - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (BGH, 05.01.2011 - Az: XII ZB 240/10).
Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, 25.03.2015 - Az:
XII ZB 621/14).