Eine
Aufhebung der Betreuung kommt in Betracht, wenn und soweit sich herausgestellt hat, dass für einen von der
Betreuungsanordnung erfassten
Aufgabenkreis kein konkreter
Betreuungsbedarf mehr besteht.
Nach
§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in
§ 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
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