Zur Verhinderung bzw. Steuerung von Alkoholkonsum kommt ein
Einwilligungsvorbehalt nicht in Betracht, insoweit jedoch vor bzw. zur Handlung ein rechtsgeschäftliches Handeln - nämlich der Kauf von Alkoholika - erforderlich ist, kommt hierfür ein Einwilligungsvorbehalt in Betracht.
Es genügt hier ein innerer Zusammenhang zwischen der Krankheit und der durch den Einwilligungsvorbehalt abzuwendenden Gefahr für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den
Aufgabenkreis "
Vermögenssorge".
Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene jegliche Kritik-, Urteils- bzw. Steuerungsfähigkeit, auch bzgl. des Alkoholkonsums fehlt und er Entscheidungen nicht von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen kann. Dies war vorliegend aufgrund eines amnestischen Syndroms der Fall.