Es besteht kein Anspruch eines volljährigen behinderten Hilfeempfängers, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, auf Übernahme von Kosten der Unterkunft im Haus der Eltern (§§ 42 Nr. 4, 35 SGB XII).
Der zwischen den Eltern und dem Sohn durch seinen
Ergänzungsbetreuer geschlossene
Mietvertrag ist als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu bewerten, weil kein ernsthaftes Mietverlangen besteht.
Zur Überzeugung des Gerichts war nicht davon auszugehen, dass die Eltern des Klägers diesem vorliegend die Nutzung des 16 m² großen Zimmers ab 1.7.2012 nur noch unter der Voraussetzung zur Nutzung überlassen, dass der Kläger Miete zahlen müsse. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt, oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kann nicht schematisch auf die Vergleichselemente eines „Fremdvergleichs“ zurückgegriffen werden. Wie sonst unter Dritten auch, muss aber der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein und diesbezüglich kommt es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an.
Es fehlte vorliegend an den für einen Mietvertrag charakteristischen Hauptpflichten, welche sich aus
§ 535 BGB ergeben. Gemäß § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Eine solche Verpflichtung des Klägers hat zur freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Senats zu keinem Zeitpunkt bestanden, was folgende Indizien und Umständen des Einzelfalles belegen:
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