Im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde

Betreuungsrecht

Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde.

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies erfordert nicht nur, dass die Rechtsbeschwerdeschrift von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt grundsätzlich handschriftlich eigenhändig unterschrieben sein muss. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist weiter erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Rechtsbeschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmittels wirksam vertreten hat. Entspricht eine Rechtsbeschwerde, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht wird, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

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