Gebührenberechnung bei der Beschränkung des Aufgabenkreises Vermögenssorge

Betreuungsrecht

Vorliegend wurde ein Betreuer bestellt und dabei der Aufgabenkreis wie folgt bestimmt: „Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern, Vermögensangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten, die aufgrund der vorliegenden Vollmachten für folgende Konten erledigt werden können (Auflistung)“.
Der Betreuer hat in der Folgezeit die für die Betroffene bei den genannten Bankverbindungen geführten Guthaben mit insgesamt 218.344 Euro angegeben. Mit Kostenansatz vom 13.01.2014 hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts gem. KV Nr. 11101 GNotKG die Jahresgebühr für das Jahr 2013 und das Jahr 2014 angesetzt. Nach Abzug des Freibetrages von 25.000 Euro ist die Gebühr aus einem Vermögen der Betroffenen von 193.344 Euro mit einem Gebührenbetrag von 390,00 Euro berechnet worden.
Gegen diesen Kostenansatz hat der Betreuer mit Schreiben vom 21.01.2014 Erinnerung eingelegt, mit der er gerügt hat, dass die genannten Guthaben der Betroffenen bei der Gebührenberechnung berücksichtigt worden seien, obwohl diese nicht Gegenstand der Betreuerbestellung seien. Das Amtsgericht hat nach Anhörung die Kostenrechnung insgesamt aufgehoben und die Beschwerde zugelassen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Kostenansatz des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Gebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG in Höhe des Mindestbetrages von 200,00 Euro zu erheben ist. Zugleich hat das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen.

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