Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes bei Betreuung

Betreuungsrecht

Vorliegend wurde ein Bescheid dem Antragsteller selbst übermittelt, obgleich - was der Behörde auch bekannt war - dieser durch Beschluss des Amtsgerichts unter Betreuung seiner Verfahrensbevollmächtigten stand und der Aufgabenkreis auch Behördenangelegenheiten umfasste. Dann, wenn in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird, steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 53 ZPO). Eine eigentlich geschäftsfähige, aber hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten unter Betreuung stehende Person, steht nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung in einem Verwaltungsverfahren einer nicht geschäftsfähigen Person gleich. Die Handlungsunfähigkeit tritt danach generell für das maßgebende Verfahren ein.

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