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Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen

Betreuungsrecht

Im vorliegenden Fall hatte Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für einen 76-jährigen Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge sowie der Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und eine Betreuerin bestellt. Der Betroffene lehnte die Betreuung ab.

Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene wie hier der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.

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