Die Abgabe eines durch Zeitablauf beendeten vorläufigen
Betreuungsverfahrens durch das Eilgericht an das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Gericht kommt nicht in Betracht, wenn dieses
Betreuungsgericht das von ihm eingeleitete Verfahren bereits durch die Feststellung beendet hat, dass dort ein Betreuer nicht zu bestellen ist.
Die zum Abschluss des vorläufigen Betreuungsverfahrens erforderlichen Verrichtungen der Vergütung und Entgegennahme des
Vermögensverzeichnisses obliegen in diesem Fall dem Eilgericht.
Betreffend die Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem als Eilgericht tätigen und dem für den Wohnsitz Betreuungsgericht zuständigen Betreuungsgericht hat der Senat zunächst in einem Verfahren, in welchem sich das Gericht, welches eine Eilmaßnahme nach
§ 272 Abs. 2 FamFG erlassen hatte, und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht am Wohnsitz des Betroffenen über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte nicht verständigen konnten, eine Zuständigkeitsbestimmung im Hinblick auf die nach § 272 Abs. 2 FamFG ohnehin nur subsidiär neben die stets gegebene Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG tretende Zuständigkeit des Eilgerichtes abgelehnt.
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