Die Aufhebung einer Betreuung gemäß
§ 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 2 1. Hs. VwVfG NRW.
Nach § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW wird eine Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
Eine Aufhebung der gesetzlichen Vertretung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn eine Betreuung nach § 1908d BGB beendet wird.
Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt es nahe, den Wegfall der gesetzlichen Vertretung - hier im Wege der Aufhebung der Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB - als Fall der Veränderung in der derselben aufzufassen.
Ferner wird die Auffassung gestützt durch die Gesetzesbegründung der gleichlautenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 VwVfG des Bundes, wonach der Wegfall des gesetzlichen Vertreters einen Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung darstellt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.